Information über die Verwendung personenbezogener Daten / Datenschutzerklärung* Ich stimme der Datenschutzerklärung zu.
Information über die Verwendung personenbezogener Daten/ Datenschutzerklärung:
Mit meiner Unterschrift nehme ich zur Kenntnis, dass meine personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, fallweise Vor- und Nachname des/der Erziehungsberechtige(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, PLZ, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum, Standort, Zahlungsart, eventuell Funktion) auf vertraglicher Grundlage (Mitgliedschaft) innerhalb des Vereins elektronisch und manuell verarbeitet werden. Die Zwecke der Verarbeitung sind: sportliche, organisatorische und fachliche Administration und finanzielle Abwicklung, Mitgliederverwaltung, Zusendung von Vereins- und Verbandsinformationen, Informationen zu Veranstaltungen, zur gewählten Sparte/Sportart bzw. der belegten Übungseinheit und Einladungen sowie Versand der Vereinszeitschrift und des Sportprogramms.
Der Verein Sportunion Judoklub Tantanto, Michaelerstraße 12, 1180 Wien, ist Verantwortlicher für die hier dargelegten Verarbeitungstätigkeiten. Die Bereitstellung meiner Daten ist zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß Statuten erforderlich, bei Nichtbereitstellung ist eine Mitgliedschaft zum Verein nicht möglich.
Personenbezogene Daten finden vom Verein nur für die dargelegten Zwecke Verwendung. Bei Vereinsaustritt werden alle Daten – sofern kein Rückstand an Zahlungen seitens des Mitglieds besteht, die Daten auch nicht zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Vereins benötigt werden und keine längere Aufbewahrung der Daten gesetzlich angeordnet ist, spätestens binnen eines Jahres ab Austritt gelöscht. Meine Daten können im Falle der von mir geäußerten Einwilligung zur Datenweitergabe an Dach- und Fachverbände an diese weitergeleitet werden. Die Verarbeitungszwecke bei Dachverbänden erstrecken sich auf die rechtliche, steuerliche, administrative Unterstützung des Vereins, die Abwicklung von gemeinsam Projekten und Veranstaltungen, auf die Durchführung von Kursen und Fortbildungen, auf Unterstützung und Zusammenarbeit in Bereich Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr. Die Datenverarbeitungen auf Ebene von Fachverbänden stehen im direkten Zusammenhang mit der/den von mir ausgeübten Sportart(en) und reichen von der administrativen Unterstützung des Vereins, der Veranstaltungs- und Wettkampforganisation, der direkten Zusammenarbeit mit dem einzelnen Vereinsmitglied bis hin zur Kooperation mit nationalen und internationalen Einrichtungen und Verbänden insbesondere bei der Ausübung von Wettkampf- und Leistungssport.
Meine Rechte im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften erstrecken sich auf das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch in die Verarbeitung. Des Weiteren habe ich ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde - über alle diese Aspekte gibt die Vereinswebpage unter dem Punkt Datenschutz näher Auskunft - judoklubtantanto.at.
Vereinsstatuten* Ich stimme den Statuten zu.
Statuten des Vereins
Sportunion Judoklub Tantanto
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Sportunion Judoklub Tantanto“, ehemals „Judoklub Union Katholischer Schulen Albertus Magnus Schule“.
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien. Der Verein gehört dem Landesdachverband „Sportunion Wien“ an.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein „Sportunion Judoklub Tantanto“ bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Art von Bewegung, Sport und Kultur unter Bedachtnahme auf die ethischen christlichen Grundwerte und die geistigen Werte der österreichischen Kultur sowie im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport, insbesondere auch als Chance zur gesellschaftlichen Integration im Hinblick auf eine kulturelle und religiöse Vielfalt seiner Mitglieder; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus. Er hat auch den Zweck, Kultur und Sport in aller Art, im Besonderen den Judosport und seine anverwandten Sportarten, zu fördern und zu pflegen sowie die damit verbundene Meinungs- und Charakterbildung seiner Mitglieder zu prägen. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a. Richtige Pflege und Förderung der Sportart Judo als Amateursport in Form des Leistungs- und Freizeitsports, sowie der Selbstverteidigung im Rahmen eines in Ruhe, Ordnung und Disziplin ablaufenden Vereinsleben.
b. Förderung der Sportart Judo als Breiten-, Spitzen-, Freizeit-, Gesundheitssport sowie die Form der waffenlosen Kunst und Selbstverteidigung
c. Abhaltung von Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebenen
d. Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen
e. Erstellen und Veröffentlichen von Fotos und Videos als Werbezweck für den Judosport
f. Veröffentlichung einer Vereinszeitung und Führung eine Vereinshomepage
g. Veröffentlichung von Artikeln, Ergebnissen und Bildern in den öffentlichen digitalen Medien und Printmedien
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge (die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeträge wird von der Generalversammlung für das folgende Kalenderjahr festgesetzt, sie sind der Gebührenordnung zu entnehmen)
b. Prüfungsgebühren
c. Spenden, Geschenke oder Vermächtnisse
d. Erträgnisse aus den verschiedenen Veranstaltungen
e. Werbungs- und Sponsorenbeiträgen
f. Eintrittsgelder
g. Zuwendungen aus den allgemeinen und besonderen Bundes-, Landessportförderungsmittel und anderen öffentlichen und privaten Institutionen (Dachverbände).
h. Erträgnisse aus der Abgabe von Ausrüstungsgegenständen (Judogewänder und Teamwear) und ähnlichen, auf den Verein und den Judosport bezogenen Produkten.
i. Trainingslager und ähnliche Veranstaltungen
j. Startgelder von Vereinsturnieren
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die es sich zur Aufgabe machen, den Judosport richtig zu pflegen und auszuüben und sich bemühen, auf eine seriöse Art und Weise für ihn zu werben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Vereinsbeitritt die – auf Dauer der Vereinsmitgliedschaft – unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Funktion innerhalb des Vereines, der Sportunion Wien, der Sportunion Österreich und in Fachverbänden, sportliche, organisatorische und fachliche Ausbildung, sportliche Erfolge mittels Datenverarbeitungsanlage erfasst und verwaltet werden, und zwar sowohl im Verein als auch in der Sportunion Wien, in der Sportunion Österreich sowie in Fachverbänden, denen der „Sportunion Judoklub Tantanto“ angehört. Jedes Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes veröffentlicht werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).
Das Vereins- und Rechnungsjahr des „Sportunion Judoklub Tantanto“ dauert von 1. September bis 31. August.
§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Post oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Es besteht auch die Möglichkeit die Generalversammlung virtuell/digital abzuhalten.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands ist unbefristet (auf unbestimmte Zeit); Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Vorstandssitzungen können auch digital abgehalten werden.
9. Abstimmungen mittels Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, in einer Frist von zwei Wochen, ihre Stimme abgegeben haben.
10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).
11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs 1 und Abs 2 lit a – c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfall wird er/sie durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten.
3. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
6. Der Kassier/die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Rechnungsprüfer übernehmen die gesetzlichen Aufgaben der Rechnungsprüfer.
3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen. Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen fällt zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke an den – im Sinne der BAO ebenfalls – gemeinnützigen Landesdachverband “Sportunion Wien”. Diese Zuwendungsverpflichtung gilt auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO.